FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

„Effektivierung“ (2017), „Modernisierung“ (2019) und nun die „Fortentwicklung“ – die Bundesregierung arbeitet sich weiter an der StPO ab und präsentiert einen weiteren umfassenden Änderungsvorschlag

10.02.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 20. Januar 2021 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ veröffentlicht, der erneut weitreichende Änderungen von StPO, StGB und weiteren Gesetzen vorsieht. Mit Blick auf die sich „wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen“ soll das strafrechtliche Ermittlungsverfahren angepasst werden. Aber auch die StPO-Reformen der vergangenen Jahre benötigen, so das BMJV, z.B. im Bereich der Vermögensabschöpfung schon jetzt „Nachsteuerungen“.

Tatsächlich verbergen sich hinter dem Vorhaben des BMJV eine ganze Reihe wichtiger Anpassungen der StPO, die über eine reine Digitalisierungsmaßnahme deutlich hinaus gehen. So sollen u.a. eine automatische Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum sowie die Änderung der Postbeschlagnahme verbunden werden mit einer Reform der Vernehmungsvorschriften, der Einführung einer Definition des Verletzten, einer Neufassung der Vorschriften über die Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen, einer Stärkung des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen und – last but not least – einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in Fällen besonders langer Urteilsabsetzungsdauer. Aber auch das erst im Jahr 2017 umfassend reformierte Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 111h ff StPO) soll geändert werden, insbesondere sieht der Entwurf die Streichung der Entreicherungsalternative in § 459g Abs. 5 StPO vor. Im Vergleich zum Referentenentwurf vom 15.10.2020 sind im Regierungsentwurf Änderungen aber auch zahlreiche Ergänzungen festzustellen, die u.a. die – stark kritisierte – Anpassung von § 73e StGB sowie z.B. die Anpassung der Revisionsbegründungsfrist betreffen.

In der Übersicht hat der Regierungsentwurf folgende Änderungen zum Gegenstand:

1.    Neuerungen im Recht des Ermittlungsverfahrens

  • Schaffung einer Befugnis zur automatischen Kennzeichenerfassung im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere zu Fahndungszwecken (§ 163g StPO-E)
  • Erweiterung der Befugnis zur Postbeschlagnahme um ein Auskunftsverlangen gegenüber Postdienstleistern (§ 99 Absatz 2 StPO-E)
  • Änderung des Rechts des Zustellungsbevollmächtigten (§ 132 StPO-E) sowie daran anknüpfende Folgeänderungen im Güterkraftverkehrsgesetz, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz
  • Vereinheitlichung des Begriffs der Nachtzeit im Recht der Wohnungsdurchsuchung (§ 104 Absatz 3 StPO-E)
  • Schaffung einer Zurückstellungsmöglichkeit der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme (§ 95a StPO-E) und Folgeänderungen in § 110 StPO-E
  • Erweiterung der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung auf die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Bande begeht (§ 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO-E)
  • Erweiterung des Deliktskatalogs der Online-Durchsuchung und der Wohnraumüberwachung (§ 100b Absatz 2 StPO-E) und Folgeänderungen in § 129 des Strafgesetzbuches (StGB-E)
  • Anpassung der Belehrungsvorschriften in § 114b StPO-E
  • Reform der Vernehmungsvorschriften (§§ 136, 163a StPO-E)

2.    Nachsteuerungen im Bereich der Reformen des Strafverfahrens seit 201

  • Nachsteuerungen im Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 111h, 111k, 111o, 413, 421, 430, 435, 459g, 459h StPO-E, § 31 des Rechtspflegergesetzes)
  • Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Akte (§§ 32 ff., 145a, 271, 330 StPO-E, § 78c StGB, § 119a des Strafvollzugsgesetzes, §§ 33, 51 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung, §§ 3, 6 der Strafakteneinsichtsverordnung, § 299 der Zivilprozessordnung, § 120 des Sozialgerichtsgesetzes, § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 78 der Finanzgerichtsordnung)
  • Änderungen des Gerichtsdolmetschergesetzes
  • Aufhebung von irrtümlichen Doppelungen in § 479 StPO-E

3.    Sonstige Korrekturen und Anpassungen

  • Einführung einer Definition des Verletzten in die StPO-E (§ 373b StPO-E)
  • Stärkung des Schutzes von Zeugenadressen in der StPO-E (§§ 68, 200, 222 StPO-E)
  • Neufassung der Vorschriften über die Protokollierung richterlicher und ermittlungs-behördlicher Untersuchungshandlungen (§§ 168 bis 168b StPO-E)
  • Stärkung des Anwesenheitsrechts des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen (§ 168c StPO-E)
  • Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in Fällen besonders langer Urteilsabsetzungsdauer (§ 345 StPO-E)
  • Anpassung der Vorschrift zum Urteilsverkündungstermin (§ 268 StPO-E)
  • Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren (§ 463e StPO-E-E)
  • Erweiterung des GewSchG und des § 1361b BGB um das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung
  • Erweiterung der Zugriffsbefugnis des Bundeskriminalamts auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (§ 492 Absatz 3 Satz 2 StPO-E) und Erweiterung von § 50 BKAG (Postbeschlagnahme) um ein Auskunftsverlangen entsprechend § 99 Absatz 2 StPO-E-E
  • Einführung einer Zugriffsbefugnis auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister für die Behörden der Zollverwaltung nach § 14a Absatz 1 und § 14b Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in den Fällen, in denen sie selbständig Ermittlungsverfahren durchführen
  • Ergänzung von § 74c GVG um eine Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts für Fälle der Auslandsbestechung
  • Schutz der Schöffenadressen im GVG (§ 36 Absatz 2 Satz 2 GVG)
  • Ersetzung des Begriffs „Hilfsschöffe“ durch „Ersatzschöffe“ in GVG und Jugendgerichtsgesetz
  • Erweiterung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in § 120 Absatz 2 Nummer 4 GVG
  • Erweiterung der Möglichkeit einer Zuständigkeitskonzentration für Oberste Landesgerichte um Strafverfahren wegen Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 9 Satz 2 EGGVG)
  • Erweiterung und Flexibilisierung der Vorgaben des § 29 DRiG zur Besetzung von Spruchkörpern und Folgeänderung in § 176 VwGO
  • redaktionelle Berichtigungen in den §§ 138d, 286, 323 StPO-E
  • Änderung der Terminologie in § 80b Absatz 2 VwGO

Der Referentenentwurf war von Seiten der Anwaltschaft (Stellungnahmen DAV, BRAK und WiSteV) teilweise stark kritisiert worden. Eine noch ausstehende detaillierte Analyse des überarbeiteten Regierungsentwurfs wird zeigen, inwiefern die Kritikpunkte aufgenommen wurden und wie die weiteren Änderungen zu bewerten sind. Fest steht aber bereits jetzt, dass die StPO sowie die Ermittlungsbefugnisse der Behörden auch im Jahr 2021 erneut umfassenden Änderungen unterzogen werden, die über eine reine Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung klar hinaus gehen.

Rechtsanwalt Johannes Lamsfuß