FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

JOHANNES LAMSFUß LL.M., RechtsanwaltCounsel

Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2017 ist Johannes Lamsfuß ausschließlich im Bereich des allgemeinen Strafrechts und des Wirtschaftsstrafrechts tätig. Nachdem er seine juristische Laufbahn zunächst bei der Europäischen Kommission begonnen hatte, verteidigt und berät Rechtsanwalt Lamsfuß insbesondere auch im Bereich internationaler und grenzüberschreitender Strafsachen sowie im Bereich des Arbeitsstrafrechts.

Vita

Johannes Lamsfuß studierte in Berlin und Istanbul Rechtswissenschaften sowie Völkerrecht und internationales Strafrecht in London (LL.M., School of Oriental and African Studies, London).

Nach seinem ersten Staatsexamen arbeitete er für einen Richter am Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.

Im Rahmen seines Referendariats am Kammergericht Berlin war Rechstanwalt Lamsfuß unter anderem für das Auswärtige Amt, die Kanzlei Freyschmidt Frings Pananis Venn und die Europäische Kommission tätig. Während seines Referendariats arbeitete Johannes Lamsfuß zudem als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer überregional tätigen Kanzlei im Bereich <link internal-link internal link in current>Wirtschaftsstrafrecht.

Bis zu seinem Einstieg bei der Kanzlei Freyschmidt Frings Pananis Venn war er als juristischer Referent für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung in Brüssel tätig.

Veröffentlichungen

  • Die Statthaftigkeit des Besetzungseinwands im Bußgeldverfahren, StraFo 2021, 459.
  • Anmerkung zu LG Osnabrück, Beschl. v. 24.09.2021 - 10 Qs 49/21 (Strafbarkeit der Anfertigung vertonter Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum), jurisPR-StrafR 21/2021 Anm. 2
  • Menschenrechtsschutz made in Germany? Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet zur Compliance und kommt mit strengen Sanktionsmöglichkeiten, BAB 2021, 314
  • Anmerkung zu BGH, Urt. v. 18.11.2020 – 2 StR 246/20 (Zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei Geschäftsleuten – Besondere Erkundigungspflichten und „Pflicht zur Aktualisierung“), NZWiSt 2021, 325
  • Wer ist denn hier der gesetzliche Richter? Zur Besetzung des Spruchkörpers am Landgericht bei der Sonderzuständigkeit für Verstöße gegen die DSGVO nach § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG, NZWiSt 2021, 98
  • Anmerkung zu BGH, Urt. v. 11.03.2020 – 2 StR 478/19 (Umgrenzungs- und Informationsfunktion der Anklageschrift bei dem Vorwurf des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt), NZWiSt 2020, 409
  • Anmerkung zu BGH, Urt. v. 28.11.2019 – 3 StR 294/19 (Einziehung des Wertes von Taterträgen – Drittbegünstigung einer Gesellschaft), NZWiSt 2020, 325
  • Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 24.09.2019 - 1 StR 346/18 (Irrtum über die eigene Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen ist Tatbestandsirrtum), StraFo 2020, 166

Mitgliedschaften

Johannes Lamsfuß ist Mitglied der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e. V. und der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen AnwaltVereins.


Johannes Lamsfuß
Hausvogteiplatz 10
10117 Berlin
Tel: +49 30 86 87 59 0
Fax: +49 30 86 87 59 11
E-Mail: j.lamsfuss(at)ffpv.de

Kontaktdaten als VCF-Datei