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FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Insolvenzstrafrecht

Die Deliktsanfälligkeit des Schuldners wächst mit der Insolvenznähe – eine Nähe, die kein Unternehmer sucht. Häufig kommen zu der wirtschaftlichen Drucksituation persönliche Auseinandersetzungen innerhalb der Geschäftsleitung oder mit den Gesellschaftern hinzu. Um in dieser Gemengelage die Grenze zwischen noch zulässigen Sanierungsbemühungen und schon strafbaren Insolvenzdelikten zu finden, braucht es eine fundierte präventive Beratung.

Sollte der wirtschaftliche Zusammenbruch des Unternehmens bereits eingetreten und ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dies mangels Masse abgewiesen worden sein, ist das Insolvenzgericht zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Dies führt zu einer relativen Häufigkeit von Ermittlungsverfahren. Neben der Insolvenzverschleppung nach
§ 15a InsO stehen regelmäßig das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB sowie Bankrott- und Buchhaltungsdelikte im Fokus. Für die Abschichtung der Verantwortungsbereiche bedarf es hier nicht nur der strafrechtlichen sondern auch handels- und gesellschaftsrechtlicher Expertise. Für die zentrale Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens eingetreten ist, greifen wir erforderlichenfalls auf die bewährte Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zurück.