Seit jeher nehmen die Beratung von Unternehmen und die Verteidigung von Beschuldigten in Verfahren wegen Korruption im Amt (§ 331 ff. StGB) sowie Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) einen breiten Raum in unserer anwaltlichen Tätigkeit ein. In den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber die bestehenden Tatbestände fortlaufend erweitert und neue geschaffen, und auf diese Weise eine Vielzahl neuer Anknüpfungspunkte für strafrechtliche Vorwürfe geschöpft:
Bei unserer Beratung haben wir auch die außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen im Blick. Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass eine Verurteilung wegen einer Korruptionsstraftat in vielen Bundesländern - darunter auch Berlin - eine Eintragung in das Korruptionsregister nach sich zieht. Für das betroffene Unternehmen kann dies gravierende vergaberechtliche Konsequenzen haben. Mit Gesetz vom 18. Juli 2017 hat der Bundestag die Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters beschlossen; es soll nach seiner Errichtung - voraussichtlich 2020 - die Korruptionsregister der Länder ablösen.