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FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Umweltstrafrecht

Nur ein Bruchteil der Verbotsnormen des Umweltstrafrechts ist im StGB geregelt. Der weit überwiegende Teil ist als strafrechtlicher Annex zu Verwaltungsgesetzen ausgestaltet, die häufigen Neuregelungen unterliegen. Prägenden Einfluss haben außerdem EU-Richtlinien, z. B. zum Begriff des Abfalls.

Schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens kann sich als problematisch erweisen, dass Durchsuchungen häufig nicht nur gegen den unmittelbar beteiligten Betrieb, sondern gegen alle Betriebe einer Lieferantenkette gerichtet sind. Die damit einhergehende Stigmatisierung und ihre wirtschaftlichen Folgen können – weit vor dem Ausgang des Strafverfahrens – verheerend sein.

Wichtige Fragen stellen sich zudem hinsichtlich der individuellen Verantwortlichkeit als Grundlage der Strafbarkeit. In nahezu allen Betrieben, die verwaltungsrechtlicher Genehmigungen bedürfen, findet eine Aufgaben- und Verantwortungsverteilung statt. Da im Falle einer Delegation von Pflichten eine Überwachungspflicht des Delegierenden bestehen bleibt, kommt es faktisch zu einer Verantwortungsvervielfältigung. Die Ermittlung des strafbegründenden Tatbeitrags des Einzelnen gestaltet sich dann schwierig. In diesen Fällen droht jedoch ein Bußgeld gegen das Unternehmen wegen Aufsichtspflichtverletzung des Betriebsinhabers, welches existenzgefährdende Beträge erreichen kann. Unsere Rechtsanwälte verfügen über eine große praktische Erfahrung, um Sie im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgreich zu vertreten.