FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Wirtschaftsstrafrecht

Dem technologischen Fortschritt, der zunehmenden Komplexität des Wirtschaftslebens und nicht zuletzt dem Zeitgeist eines zunehmenden Verfolgungsinteresses folgend, unterliegt das Wirtschaftsstrafrecht einer starken Dynamik. Eine immer weitere dogmatische Ausdifferenzierung der Rechtsprechung - etwa zur Untreue, Steuerhinterziehung oder Korruption - sowie die kontinuierliche Schaffung neuer und die Erweiterung bestehender Verbotsnormen, wie z.B. jüngst durch die Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) oder die im Koalitionsvertrag vom 14. März 2018 vorgesehene Neuregelung des Sanktionenrechts für Unternehmen, sind nur zwei Erscheinungsformen dieses steten Wandels.

Aufgrund unserer Erfahrung und Spezialisierung auf diesem Gebiet sind wir nicht nur stets auf der Höhe dieser laufenden Veränderungen, sondern mitunter auch in der Lage, sie durch unsere Tätigkeit im Interesse der Wahrung von Beschuldigten- und Verteidigungsrechten aktiv mitzugestalten. Dabei haben wir auch die vielfältigen Nebenfolgen einer strafrechtlichen Sanktionierung im Blick, die von Tätigkeitsverboten bis hin zur Einziehung erheblicher Vermögenswerte reichen können.

Die Sanktionsnormen zur Regulierung des Wirtschaftslebens finden sich nicht in einem einzigen oder wenigstens einer überschaubaren Anzahl von Gesetzen. Das Strafgesetzbuch bildet nur einen Teil – wenngleich einen wesentlichen – des Wirtschaftsstrafrechts ab. Unzählige Verbotsnormen sind in Einzelgesetzen und Verordnungen geregelt, etwa vom AEntG bis zur ZZulV, dem Arbeitnehmerentsendegesetz bis zur Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken. Einen Eindruck von der Weite dieses Rechtsgebiets verschafft die Regelung über die Zuständigkeit von Wirtschaftsstrafkammern in § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

In kompakter Zusammenfassung bezeichnet das Wirtschaftsstrafrecht im Wesentlichen das Spannungsverhältnis zwischen Strafrecht und den Bereichen