FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Nikolai Venn Rechtsanwalt | Fachanwalt für Strafrecht Partner

Nikolai Venn ist seit über 25 Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Strafrechts anwaltlich tätig. Er berät und verteidigt Unternehmen, Verbände und Einzelpersonen im gesamten Strafrecht, insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht. Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehören u.a. die Vermögensdelikte (z.B. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue), Korruption und Steuerhinterziehung sowie das Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Öffentlich bekannt gewordene Verfahren betrafen bspw. Vorstände mehrerer Banken (BerlinHyp, SachsenLB und HSH Nordbank) u.a. wegen Untreuevorwürfen, einen Minister des Landes Brandenburg wegen Subventionsbetrugs, Sparkassenvorstände u.a. wegen Untreue und Steuerhinterziehung, Vorstände mehrerer Berliner Eigenbetriebe wegen Untreue- und Korruptionsvorwürfen, die VW-„Diesel-Affäre“, Berater wegen „Cum/ex“-Steuergestaltungen, einen Wirtschaftsprüfer im aufsichtsrechtlichen Verfahren im Wirecard-Komplex und die Vertretung eines börsennotierten Immobilienkonzerns wegen DSGVO-Bußgelder u.a. vor dem EuGH.

Nikolai Venn wird in den Rankings von „JUVE - Handbuch Wirtschaftskanzleien“ und „The Legal 500 - Deutschlands führende Kanzleien“ seit vielen Jahren namentlich empfohlen (zuletzt JUVE 2023/24: „hat den Blick auf das Wesentliche“, „kluger Stratege“). Vom Magazin FOCUS erhielt er im September 2023 zum sechsten Mal in Folge die Auszeichnung „Top-Rechtsanwalt“ im Fachbereich Strafrecht. Die im Juni 2024 vom Handelsblatt veröffentlichten Liste „Deutschlands beste Anwälte“ führt Nikolai Venn erneut für die Bereiche Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht. Zusätzlich zeichnete das Handelsblatt ihn als „Anwalt des Jahres 2024“ für Steuerstrafrecht in Berlin aus.

Vita

Geboren 1971 in Konstanz, aufgewachsen in Wien und Den Haag, studierte Nikolai Venn ab 1990 Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin. Nach der Ersten Juristischen Staatsprüfung 1995 war er zunächst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, nach dem Zweiten Staatsexamen 1998 als Rechtsanwalt in einer Berliner Anwaltskanzlei im Bereich Strafrecht tätig. Seit 2001 ist Nikolai Venn Fachanwalt für Strafrecht. Im selben Jahr wechselte er in eine überörtliche Wirtschaftskanzlei, wo er den Bereich Wirtschaftsstrafrecht verantwortete, bis er 2008 als Partner zu FFPV kam.

Vorträge

Zwischen 2001 und 2011 war Rechtsanwalt Venn ehrenamtlich Lehrbeauftragter der rechtswissenschaftlichen Fakultät Universität Potsdam für Straf- und Strafprozessrecht mit Veranstaltungen u.a. zum Wirtschaftsstrafrecht und dem Recht der Strafverteidigung. Auf Fachtagungen und Fortbildungsveranstaltungen referiert er regelmäßig zu wirtschaftsstrafrechtlichen und strafprozessualen Themen.

Veröffentlichungen

Nikolai Venn ist Mitglied des Beirats der Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) und Autor diverser Veröffentlichungen zum materiellen Strafrecht und Strafprozessrecht. Ein Verzeichnis seiner Veröffentlichungen finden Sie hier.

Mitgliedschaften

Nikolai Venn ist Mitglied der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WiSteV), der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins, der Vereinigung Berliner Strafverteidiger*innen e.V., der Brandenburgischen Kriminalpolitischen Vereinigung e.V., der Deutsch-Niederländischen Rechtsanwaltsvereinigung e.V (DNRV) sowie der European Criminal Bar Association (ECBA).


Nikolai Venn
Hausvogteiplatz 10
10117 Berlin
Tel: +49 30 86 87 59 0
Fax: +49 30 86 87 59 11
E-Mail: n.venn(at)ffpv.de

V-Card

Veröffentlichungsverzeichnis
Nikolai Venn

Aufsätze und Anmerkungen

  • Unerforschte Territorien zwischen Art. 83 DS-GVO und § 41 BDSG - Zentrale Fragen der Anwendbarkeit des nationalen Bußgeldrechts bei der Verhängung von DS-GVO-Geldbußen (gemeinsam mit Johannes Lamsfuß, LL.M.),
    ZD 2023, 508
  • Die prozessuale Feststellung des Irrtums beim (Massen-)Betrug,
    NStZ 2023, 257
  • Herausgabeverlangen in Durchsuchungsanordnungen gegen Dritte – Anm. zu BGH, Beschluss vom 18. November 2021 – StB 6+7/21
    NStZ 2022, 306
  • Hawala-System betreibende Organisation als kriminelle Vereinigung i.S.d. § 129 Abs. 2 StGB – Anm. zu BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 3 StR 61/21
    ZWH 2022, 18
  • Verteidigung von Unternehmen gegen Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO (gemeinsam mit Tim Wybitul),
    ZD 2021, 343
  • Die bußgeldrechtliche Haftung von Unternehmen nach Art. 83 DS-GVO, gemeinsam mit Tim Wybitul)
    NStZ 2021, 204
  • Prozessbeobachtung und Coaching,
    StraFo 2018, 50
  • Apothekerstrafrecht - von Nebenwirkungen und Nebenfolgen für den Apotheker bei berufsspezifischen Straftaten (gemeinsam mit Jakob Funke),
    A&R 2017, 14
  • Strafbarkeit von Finanztransaktionen des sog. „Hawala-Bankings“ durch natürliche Personen – Anm. zu BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 5 StR 189/15,
    ZWH 2016, 205
  • Tatsächliche Bedeutungslosigkeit einer Beweistatsache – Anm. zu BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 3 StR 544/14,
    NStZ 2015, 296
  • Täterschaft beim „Skimming“ – Anm. zu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 StR 395/12,
    ZWH 2013, 151
  • Aus der Rechtsprechung zum Arbeitsstrafrecht, (gemeinsam mit Dr. Panos Pananis)
    ZWH 2012, 398
  • Untreue zum Nachteil einer GmbH – Anm. zu BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11,
    ZWH 2012, 22
  • Vom (Un-)sinn der schriftlichen Strafprozessvollmacht, (gemeinsam mit Jes Meyer-Lohkamp)
    StraFo 2009, 265

Monographien und sonstige Buchbeiträge

  • Tu t´laisses aller“ – Vom Zustand des Rechts der Verteidigung auf frühzeitige Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren Verteidigung, in: Festschrift für Johann Schwenn (Hrsg.: Leon Kruse, Dr. Yves Georg, Sabine Rückert), 2024, S. 469
  • Vietnam - Vorbereitung der Hauptverhandlung in Strafsachen, taktische Überlegungen und Grundzüge der anwaltlichen Befragungstechnik: Ein Leitfaden
    Publikationen zur rechtlichen Zusammenarbeit Hrsg. von der IRZ, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 2020 (gemeinsam mit Urs Koerner von Gustorf)
  • Handbuch Arbeitsstrafrecht
    Hrsg. von Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor und Prof. Dr. Andreas Mosbacher,
    § 12 „Handeln für einen anderen“ (§ 9 OWiG, § 14 SGB) und § 13 „Der Auffangtatbestand des § 130 OWiG“
    3. Auflage 2016
    2. Aufl. 2008 (Hrsg.: Prof. Dr. Alexander Ignor / Dr. Stephan Rixen)