FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Bundesverfassungsgericht: Durchführung der Hauptverhandlung im Strafprozess steht kein „absolutes Kontaktverbot“ wegen des neuartigen Corona-Virus entgegen

01.04.2020

Ein Münchener Strafverteidiger ist mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der gegen die Bestätigung einer Ladung zur Hauptverhandlung trotz Corona-Pandemie und die im Beschwerdeweg ergangenen Entscheidungen des Landgerichts München II und des OLG München gerichtet war, gescheitert. Das BVerfG hat entschieden, die Pflicht des eines Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung entfalle nicht bereits durch die abstrakte Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus. Ein „absolutes Kontaktverbot“ lasse sich aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG nicht herleiten. Der Beschwerdeführer habe sich in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht mit den vom Landgericht durchgeführten Schutzvorkehrungen auseinanderzusetzen und substantiiert darzulegen, dass die getroffenen Schutzmaßnahmen für einen Infektionsschutz offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind oder erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Dies sei vorliegend nicht geschehen, weshalb die Verfassungsbeschwerde nach derzeitigem Stand unzulässig sei (Az: 2 BvR 571/20).

Rechtsanwalt Nikolai Venn