FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Kammergericht legt Frage der Auslegung von Art. 83 DSGVO dem EuGH vor

27.12.2021

Der 3. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 (3 Ws 250/21 – 161 AR 84/21) entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Art. 83 DSGVO im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

Dem Verfahren liegt ein Bußgeldbescheid der Berliner Datenschutzbeauftragten (BlnBDI) in Höhe von 14,5 Mio. EUR gegen ein börsennotiertes Immobilienunternehmen zu Grunde. Das Landgericht Berlin hatte das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (526 OWi LG 1/20) wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Das Landgericht war mit der Verteidigung der Ansicht, dass die Verhängung von Bußgeldern gegen Unternehmen wegen Datenschutzverstößen nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO nur unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG in Betracht kommt (vgl. dazu Venn/Wybitul, NStZ 2021, 204; Wybitul/Venn, ZD 2021, 343). Dies setzt insbesondere die Feststellung einer rechtswidrig und vorwerfbar begangenen Anknüpfungstat einer Leitungsperson des Unternehmens voraus. Das LG Berlin stellte sich damit ausdrücklich gegen das Urteil des LG Bonn vom 11.11.2020 (29 OWi 1/20), wonach Art. 83 DSGVO eine unmittelbare bußgeldrechtliche Verbandshaftung für Datenschutzverstöße legitimiere. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin gegen die Entscheidung des LG Berlin sofortige Beschwerde eingelegt hatte, war nun das Kammergericht zur Entscheidung berufen.

Das Kammergericht legt dem EuGH – zusammengefasst – die Frage vor, ob Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO dahin auszulegen sei, dass es den Art. 101, 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiere, dass unter Erweiterung des § 30 OWiG zugrundeliegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und dessen Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche Person begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf. Bejahendenfalls möge der EuGH die Frage beantworten, ob Art. 83 bis 4 DSGVO dahin auszulegen sind, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss, oder ob für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß ausreiche.

Bis zur Entscheidung der Kontroverse durch den EuGH ist das Verfahren ausgesetzt.

Rechtsanwalt Nikolai Venn