FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Nachts im Bundestag

25.06.2021

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. Juni 2021 um 1.45 Uhr, einen Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit dem die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten ermöglicht werden soll, beschlossen.

Mit dem „Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ setzt der Gesetzgeber seine in der jüngeren Vergangenheit besonders hervorstechende Tendenz zur ständigen Ausweitung des Strafverfahrensrechts fort. Das Vorhaben sorgt deshalb für Aufsehen, weil künftig ein rechtskräftig wegen u.a. Mordes freigesprochener Angeklagter sich nicht mehr sicher sein kann, nicht doch eines Tages erneut angeklagt zu werden.

1. Der neue Wiederaufnahmegrund

In § 362 StPO soll nunmehr eine Nummer 5 eingefügt werden, nach der die Wiederaufnahme möglich sein soll, "wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 StGB), Völkermordes (§ 6 Abs. 1 VStGB), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 VStGB) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) verurteilt wird."

In der Begründung des nun beschlossenen Entwurfs heißt es:

Ziel des Entwurfs ist es, unter Abwägung zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und des Bedürfnisses nach Rechtssicherheit, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten auch dann zu ermöglichen, wenn erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens neue, belastende Beweismittel aufgefunden werden, aus denen sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zuvor Freigesprochenen ergibt, so dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils zu – gemessen an der materiellen Gerechtigkeit – schlechterdings unerträglichen Ergebnissen führen würde.

2. Bewertung

Das Gesetz ist klar verfassungswidrig, da die vorgeschlagene Regelung mit dem Strafanklageverbrauch („ne bis in idem“) nach Art.103 Abs. 3 GG nicht in Einklang zu bringen ist. Nicht nur der Titel des Gesetzes ist – wie Fischer zutreffend anmerkt – eine Unverschämtheit (Fischer, „Gerechtigkeit, neuer Versuch“, Spiegel Panorama v. 24. Juni 2021).

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer frühen Entscheidung festgestellt, dass Rechtsfriede und Rechtssicherheit von so zentraler Bedeutung sind, dass um ihretwillen die Möglichkeit einer im Einzelfall vielleicht unrichtigen Entscheidung in Kauf genommen werden muss (BVerfGE 2, 380 ff). Es sei unvereinbar, einen in aller Form abgeschlossenen Fall nachträglich aus solchen Gründen zu erneuter Entscheidung zu stellen, die nach althergebrachter und unbestrittener Rechtsüberzeugung zur Begründung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht geeignet sind (a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in einer späteren Entscheidung bestätigt, dass eine derartige Erweiterung der Wiederaufnahmegründe durch den Grundsatz „ne bis in idem“ aus verfassungsrechtlicher Sicht die Abänderung an die erschwerten Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 und 2 GG geknüpft ist, da die Wiederaufnahmegründe einen abschließenden Kanon darstellen und das der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz auf den bei Inkrafttreten des GG geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nehme (BVerfGE 3, 248 ff).

Soweit es in der Gesetzesbegründung heißt, Art. 103 Abs. 3 GG stehe „Grenzkorrekturen“ nicht entgegen und diese sich dabei auf eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützt (BVerfGE 56, 22), ist anzumerken, dass zwischen Grenzkorrekturen und solchen Änderungen, die den Kernbereich der Regelung betreffen, unterschieden werden muss. Aber selbst für Grenzkorrekturen besteht ein verfassungsrechtliches Rechtfertigungsbedürfnis (so zutreffend Aust/Schmidt, ZRP 2020, 251 (253). Die soeben genannten Autoren weisen mit Recht darauf hin, dass Art. 103 Abs. 3 GG bereits das Ergebnis der Abwägung zwischen den unterschiedlichen Zielen des Rechtsstaatsprinzips (Aust/Schmidt aaO) ist. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben insoweit mit Art. 103 Abs. 3 GG Position bezogen und der Rechtssicherheit den Vorzug vor dem Interesse an der Strafverfolgung eingeräumt. Die neue Wiederaufnahmemöglichkeit konterkariert diese Entscheidung gänzlich. Dass hiermit nicht der Kernbereich der Regelung betroffen ist, lässt sich nicht ernsthaft vertreten.

3. Fazit

Das Gesetz führt zu einer Durchbrechung des Grundsatzes ne bis in idem und birgt die naheliegende Gefahr einer sukzessiven Erstreckung der Möglichkeiten zur Wiederaufnahme zuungunsten des Betroffenen auf immer mehr Anwendungsbereiche. Insbesondere der Maßstab der behaupteten Unerträglichkeit (als Gefühlskategorie) bei mutmaßlich materiell nicht gerechtfertigten Freisprüchen, dient hierbei als Einfallstor für weitere Anwendungsbereiche, da diese Begründung rationalen - verfassungsrechtlich gebotenen - Gegenargumenten nicht mehr zugänglich ist. Den bereits im Vorfeld geäußerten Kritiken ist zuzustimmen – das Gesetz ist nicht zu rechtfertigen.

Rechtsanwälte Andreas Rohland und Dr. Martin Linke