FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN
FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

Scharfe Kritik des DAV an dem Referentenwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften.

12.08.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 11.08.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (Referentenentwurf) veröffentlicht. Durch den Gesetzesentwurf soll der Tatbestand der Geldwäsche in § 261 StGB neu gefasst und vollständig neu strukturiert werden.

Im Kern geht es um die folgenden Neuregelungen:

  • Künftig kann jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Dies ist die mit Abstand wichtigste Änderung, die der Referentenwurf vorsieht. Das BMJV spricht von einem „Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht“. Bisher war die Anzahl der tauglichen Vortaten für eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche beschränkt (vgl. § 261 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB). Insbesondere der Nachweis einer gewerbs- oder bandenmäßigen Begehung bei allgemeinen Delikten wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue führte in der Praxis in der Vergangenheit – so das BMJV – zu Schwierigkeiten, die durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog entfallen sollen. Die Strafverfolgung soll dadurch „deutlich effektiver“ werden. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche wird damit deutlich häufiger greifen als bisher.

Mit der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten geht der Gesetzgeber sogar über die Vorgaben der umgesetzten Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22) hinaus.

  • Taugliche Tatgegenstände sollen künftig solche sein, die durch oder für die rechtswidrige Tat erlangt (§ 73 StGB) bzw. durch die Tat hervorgebracht (§ 74 Abs. 1 Alt. 1 StGB) wurden. Die bisherige Erweiterung des Tatbestandes für bestimmte Steuerdelikte in § 261 Abs. 1 S. 3 StGB soll damit aufgegeben werden.Weiterhin muss aber das erkennende Gericht vollständig „von der strafrechtlichen Herkunft des Geldwäschegegenstands überzeugt sein, also zu seiner sicheren Überzeugung feststellen, dass der zu waschende Gegenstand Tatertrag, Tatprodukt oder ein an dessen Stelle getretener anderer Vermögensgegenstand ist“, so der Gesetzentwurf (Referentenentwurf, S. 2).
  • Die Strafbarkeit der bloß leichtfertigen Geldwäsche (bislang § 261 Abs. 5 StGB) soll angesichts der deutlichen Erweiterung des Tatbestands entfallen; strafbar ist damit nur noch die vorsätzlich begangene Geldwäsche, vgl. § 15 StGB. Die Mindeststrafe von drei Monaten soll gestrichen werden.
  • Der Ausschlussgrund des § 261 Abs. 6 StGB bei straflosem Vorerwerb eines Dritten soll auf den gesamten Tatbestand des § 261 StGB ausgeweitet werden (§ 261 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 StGB-E). Der straflose Erwerb des Gegenstandes führt dazu, dass dieser nach Ansicht des Gesetzgebers insgesamt aus dem Kreis der Geldwäscheobjekte ausscheiden kann.
  • Auch für Strafverteidiger enthält der Gesetzentwurf eine wichtige Änderung: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Vorsatzanforderungen bei der Annahme von Honoraren aufnehmend (BVerfG, NJW 2004, 1305), soll sich als Strafverteidiger wegen Geldwäsche nur strafbar machen können, „wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen [inkriminierter] Herkunft hatte.“ (§ 261 Abs. 1 S. 3 StGB-E)
  • Die Ermittlungsbefugnisse im Bereich besonders grundrechtsrelevanter Eingriffe wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen weiterhin auf die schwerwiegenden Fälle der Geldwäsche beschränkt bleiben.
  • Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für Fälle der Geldwäsche zuständig sein (durch Aufnahme des § 261 StGB in den Katalog des § 74c Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a GVG) , soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

Länder und Verbände können bis zum 7. September 2020 zum Gesetzentwurf Stellung nehmen und Einwände geltend machen.

Der vorgestellte Gesetzentwurf, den das BMJV bescheiden als „Paradigmenwechsel“ im Bereich der Geldwäschebekämpfung bewirbt, hat das Potential, die Anzahl der Strafverfahren wegen Geldwäsche deutlich zu erhöhen. Obwohl zukünftig in schwierigen Fällen die Wirtschaftsstrafkammern ausdrücklich für zuständig erklärt werden sollen, geht der Entwurf davon aus, dass „der überwiegende Anteil neu hinzukommender Strafverfahren […] somit erstinstanzlich beim Amtsgericht anhängig werden“ (Referentenentwurf, S. 4) dürfte. Ob die Geldwäsche damit tatsächlich zum Massendelikt wird, muss, sofern der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird, die Praxis zeigen, Klar ist aber schon heute: Mit Hilfe des Verteidigers muss eingehend geprüft werden, ob mit sicherer Überzeugung festgestellt werden kann, dass der angebliche Tatgegenstand überhaupt aus einer Straftat stammt.

Rechtsanwalt Johannes Lamsfuß