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FREYSCHMIDT - FRINGS - PANANIS - VENN - Verteidiger in Strafsachen

(Subventions-)Betrug bei Corona-Hilfen

25.05.2020

Wie die Staatsanwaltschaft Berlin mitteilte, steigt die Zahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren wegen möglichen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB), Betrugs (§ 263 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB) im Zusammenhang mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (sog. „Corona-Soforthilfen“). Das einfache und erfrischend unbürokratische Antragsverfahren scheint aus Sicht der Ermittlungsbehörden nicht nur berechtigte Antragsteller angelockt zu haben.

Schon Ende April gab die Staatsanwaltschaft Berlin bekannt, es seien 46 Ermittlungsverfahren mit einem mutmaßlichen Gesamtschaden von 700.000 Euro anhängig. Beim LKA führe man zudem zu rund 100 Fällen Ermittlungen. Im Mai soll es nun bereits zu Hausdurchsuchungen und sogar Festnahmen gekommen sein. Auch in anderen Bundesländern hat die vergleichsweise einfache Beantragung von Förderhilfen zu einer Reihe von Ermittlungsverfahren geführt. Ein Grund dafür ist sicher auch, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, beim Verdacht von Geldwäsche eine Meldung an das LKA zu erteilen. Die Zahl der Ermittlungsverfahren dürfte daher weiter steigen.

Corona-Soforthilfen dürften als Subvention i.S.v. § 264 Abs. 8 StGB anzusehen sein, mit der Folge, dass falsche Angaben des Antragstellers auch dann zu einer Strafbarkeit führen, wenn diese nicht vorsätzlich, sondern nur leichtfertig gemacht wurden (§ 264 Abs. 5 StGB). Da die Gewährung der Hilfen an die Prognose anknüpft, wie sich die Einnahmen- / Ausgabenentwicklung der Unternehmung in der Corona-Krise gestalten wird, ist dem Antragsteller insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Der Nachweis eines zumindest leichtfertigen Handelns wird diesbezüglich u.U. schwer zu führen sein.

Strafbar kann sich aber auch machen, wer es unterlässt, die Subventionsbehörde über nachträglich eingetretene Änderungen subventionserheblicher Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten. Nach Medienberichten sollen inzwischen schon 2.500 Antragsteller allein in Berlin die erhaltenen Gelder freiwillig zurückgezahlt haben. Mit der Einleitung von Ermittlungsverfahren ist in solchen Fällen jedenfalls dann zu rechnen, wenn aus Sicht der Behörde Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe von vornherein nicht vorgelegen haben.

Rechtsanwälte Nikolai Venn und Johannes Lamsfuß